RS OGH 1972/3/1 1Ob29/72, 1Ob75/73, 7Ob290/74, 1Ob684/76, 1Ob673/78, 1Ob628/80, 7Ob561/82, 1Ob694/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1972
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Norm

EO §382f
EO §389 I
EO §389 IIIA
EO §389 IIIC
EO §389 VI

Rechtssatz

Voraussetzung dafür, dass ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch in genügendem Maß bescheinigt oder glaubhaft gemacht ist, Stellung zu nehmen hat, ist es, dass die gefährdete Partei überhaupt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Der Anspruch muss dabei von der gefährdeten Partei seinem Gegenstand und seinem Rechtsgrund nach genau bezeichnet sein. Das Verfahren ist auf den von der gefährdeten Partei zur Individualisierung des zu sichernden Anspruches herangezogenen Rechtsgrund zu beschränken. Fehlt es an der genauen Bezeichnung des gefährdeten Anspruches, ist der Antrag auf EV abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 29/72
    Entscheidungstext OGH 01.03.1972 1 Ob 29/72
  • 1 Ob 75/73
    Entscheidungstext OGH 18.04.1973 1 Ob 75/73
  • 7 Ob 290/74
    Entscheidungstext OGH 19.12.1974 7 Ob 290/74
  • 1 Ob 684/76
    Entscheidungstext OGH 27.10.1976 1 Ob 684/76
    Veröff: JBl 1977,94
  • 1 Ob 673/78
    Entscheidungstext OGH 27.07.1978 1 Ob 673/78
    Veröff: NZ 1979,70
  • 1 Ob 628/80
    Entscheidungstext OGH 09.07.1980 1 Ob 628/80
    nur: Voraussetzung dafür, dass ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch in genügendem Maß bescheinigt oder glaubhaft gemacht ist, Stellung zu nehmen hat, ist es, dass die gefährdete Partei überhaupt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Der Anspruch muss dabei von der gefährdeten Partei seinem Gegenstand und seinem Rechtsgrund nach genau bezeichnet sein. (T1)
  • 7 Ob 561/82
    Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 561/82
  • 1 Ob 694/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 694/82
    nur T1
  • 8 Ob 566/83
    Entscheidungstext OGH 03.11.1983 8 Ob 566/83
    Auch
  • 8 Ob 506/91
    Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 506/91
    nur T1
  • 3 Ob 262/05h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 262/05h
    Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen des zu sichernden Anspruchs müssen behauptet (und bescheinigt) werden. Unschlüssige Sicherungsanträge sind abzuweisen, ohne dass der gefährdeten Partei ein weiteres Vorbringen zu ermöglichen wäre. (T2)
  • 4 Ob 47/06z
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 47/06z
    Auch; Beisatz: Dass der Anspruch lediglich zu bescheinigen ist, vermindert nur das Beweismaß; die nach allgemeinen Grundsätzen erforderlichen Tatsachenbehauptungen müssen trotzdem aufgestellt werden. Bescheinigt können nur Tatsachen werden, nicht Rechtsfragen oder Rechtspositionen. Ein Anspruch ist daher nur dann bescheinigt, wenn er schlüssig behauptet ist und die ihn tragenden Tatsachen glaubhaft gemacht sind. (T3)
  • 8 Ob 88/06h
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 Ob 88/06h
    Ähnlich; nur: Voraussetzung dafür, dass ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch in genügendem Maß bescheinigt oder glaubhaft gemacht ist, Stellung zu nehmen hat, ist es, dass die gefährdete Partei überhaupt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. (T4)
    Beisatz: Unschlüssige (oder unbestimmte) Anträge sind abzuweisen, ohne dass der gefährdeten Partei ein weiteres Vorbringen zu ermöglichen wäre. (T5)
    Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auch auf einstweilige Verfügungen nach § 382f EO (einstweiliger Mietzins) anzuwenden. (T6)
  • 4 Ob 86/07m
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 86/07m
    Auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 130/15a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 130/15a
    Auch
  • 3 Ob 31/16d
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 31/16d
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 18 OCg 2/19x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2019 18 OCg 2/19x
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unschlüssige Aufhebungsklage nach § 611 ZPO. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005225

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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