Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Die Rechtsansicht der Untergerichte, der Gesetzgeber habe mit der Hinausschiebung des Stichtages der für das Strukturverbesserungsgesetz maßgebenden Bilanz nicht auch die im Umwandlungsgesetz enthaltene Bestimmung über den Stichtag der Umwandlungsbilanz verlängern wollen, ist offenbar gesetzwidrig. Die Aufnahme der verlängerten Frist nur in § 3 Abs 2 StruktVG erfolgte offenbar deshalb, weil die Regelung nur für die Dauer des Gesetzes gilt, wogegen das Umwandlungsgesetz keine Befristung kennt; sein § 4 wurde also nur für die Dauer der Geltung des Strukturverbesserungsgesetzes und im Rahmen seiner Regelungen außer Kraft gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0087948Dokumentnummer
JJR_19720302_OGH0002_0060OB00042_7200000_001