RS OGH 1972/3/2 6Ob42/72

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Veröffentlicht am 02.03.1972
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Norm

AußStrG §16 BIII2g
StruktVG BGBl 1969/69 idF BGBl 1970/417 §3 Abs2
UmwG BGBl 1954/187 idF BGBl 1969/68 §4

Rechtssatz

Die Rechtsansicht der Untergerichte, der Gesetzgeber habe mit der Hinausschiebung des Stichtages der für das Strukturverbesserungsgesetz maßgebenden Bilanz nicht auch die im Umwandlungsgesetz enthaltene Bestimmung über den Stichtag der Umwandlungsbilanz verlängern wollen, ist offenbar gesetzwidrig. Die Aufnahme der verlängerten Frist nur in § 3 Abs 2 StruktVG erfolgte offenbar deshalb, weil die Regelung nur für die Dauer des Gesetzes gilt, wogegen das Umwandlungsgesetz keine Befristung kennt; sein § 4 wurde also nur für die Dauer der Geltung des Strukturverbesserungsgesetzes und im Rahmen seiner Regelungen außer Kraft gesetzt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 42/72
    Entscheidungstext OGH 02.03.1972 6 Ob 42/72
    Veröff: JBl 1973,90 = RZ 1972,185 = GesRZ 1973,119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0087948

Dokumentnummer

JJR_19720302_OGH0002_0060OB00042_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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