Norm
StPO §294Rechtssatz
Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Strafe nicht allein auf jene Umstände Bedacht zu nehmen, die im Zeitpunkt der Fällung des erstgerichtlichen Urteils festgestellt wurden bzw festzustellen gewesen wären, sondern hat alle im Zeitpunkt der Fällung des zweitinstanzlichen Urteils ersichtlichen, allenfalls in einem ergänzten Verfahren festgestellten Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen. Insofern ist die Berufungsentscheidung puncto Strafe ebenso wie die puncto Schuld stets ein iudicium novum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100285Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017