Norm
ABGB §863 CIRechtssatz
Der Berufungswerber darf seine Beschwerdepunkte über die in der Berufung angemeldeten hinaus in der Berufungsausführung erweitern, sofern nicht ausdrücklich oder stillschweigend auf die Geltendmachung weiterer Berufungsgründe verzichtet wurde. Die Anmeldung eines bestimmten Beschwerdepunkte erlaubt in der Regel nicht die Annahme eines konkludenten Verzichtes hinsichtlich der Geltendmachung weiterer Beschwerdepunkte in der Berufungsausführung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014233Dokumentnummer
JJR_19720306_OGH0002_0130OS00005_7200000_001