Norm
ZPO §503 Z2 C2bRechtssatz
Das Berufungsgericht darf von Tatsachenfeststellungen, die das Erstgericht auf Grund von Urkunden getroffen hat, nur auf Grund eines ausdrücklichen Beweisbeschlusses abgehen (vgl Fasching IV, 309). Ein Verstoß gegen dieses Gebot könnte aber keinen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z 2 ZPO begründen, zumal damit keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0043116Dokumentnummer
JJR_19720308_OGH0002_0050OB00046_7200000_001