Norm
StPO aF §281 Abs1 Z11 CRechtssatz
Die auf Grund irriger Rechtsanschauung erfolgte falsche Ermittlung des Wertes eines veruntreuten Gutes kann, soweit dadurch keine strafsatzbestimmende Wertgrenze berührt wird, regelmäßig nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit Berufung angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099847Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.09.2010