Norm
StPO §259 Z3Rechtssatz
Die in Abweichung von der Anklage aus rechtlichen Erwägungen erfolgte Feststellung eines geringeren Wertes des anvertrauten Gutes, als ihn die Anklage annahm, führt richtigerweise nicht zu einem Freispruch vom angeklagten Mehrbetrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098472Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.09.2010