Norm
ABGB §1295 Ia3dRechtssatz
Der für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit entwickelte Grundsatz, daß als für den Versicherungsfall auslösende Ursachen nur solche in Betracht kommen, die für den Erfolg eine wesentliche Bedingung waren und nicht bloß als "Gelegenheitsursache" anzusehen sind (Vgl SVSlg 6673, 6675, 6676, 13800, 13801, 18047 ua), läßt sich nicht ohne weiteres auf den Bereich des Schadenersatzrechtes übertragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0022670Dokumentnummer
JJR_19720309_OGH0002_0020OB00231_7100000_001