- 2 Ob 231/71
Veröff: SZ 45/28 = EvBl 1972/271 S 520 = JBl 1972,368 (Bydlinski) = RZ 1972,207 = ZVR 1973/132 S 181
- 8 Ob 110/73
Entscheidungstext OGH 19.06.1973 8 Ob 110/73
Beisatz: Hier: Epilepsie (T1)
- 8 Ob 124/73
Entscheidungstext OGH 11.09.1973 8 Ob 124/73
Beisatz: Unfallsbedingte Nervenausfallerscheinungen durch Verschlechterung von schon vor dem Unfall vorhandenen degenerativen Erscheinungen der Wirbelsäule. (T2)
- 6 Ob 74/75
Entscheidungstext OGH 26.06.1975 6 Ob 74/75
Auch; Beisatz: Verschlechterung einer bereits bestehenden Nervenerkrankung. (T3)
- 2 Ob 73/79
Entscheidungstext OGH 12.06.1979 2 Ob 73/79
Ähnlich; Veröff: ZVR 1980/151 S 153
- 2 Ob 39/82
Entscheidungstext OGH 08.03.1983 2 Ob 39/82
- 2 Ob 35/88
Auch; Beisatz: Hier: Depressionen und Wesensveränderungen. (T4)
Veröff: JBl 1988,649
- 2 Ob 27/91
Auch; Beisatz: Haftung für die Folgen des Selbstmordes eines Schwerverletzten. (T5)
Veröff: JBl 1992,255
- 2 Ob 46/93
Auch
- 2 Ob 12/93
- 2 Ob 349/98g
Auch; Beisatz: Es ist unerheblich, ob die Neurose erst durch den Unfall und seine Folgen entstanden oder durch eine schon vor dem Unfall bestehende psychische Beschaffenheit begünstigt worden ist. (T6)
- 1 Ob 81/00v
Vgl; Beisatz: Demjenigen, der ein schädigendes Ereignis zu verantworten hat, sind alle Nachteile zuzurechnen, für die das Ereignis eine Bedingung war. Es ist gleichgültig, ob die Höhe des Schadens nur durch Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände hervorgerufen wurde, ob eine aller Erfahrung widersprechende Verkettung von Umständen zu völlig untypischen Fortwirkungen geführt hat, oder ob der eingetretene Schaden in einer ganz anderen Richtung liegt als jener, den bestimmte Verhaltensnormen verhindern sollen. Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst wurden, weil die Anlage zur Krankheit bei dem Verletzten bereits vorhanden war, sind im Sinne der Adäquanz in vollem Umfang Unfallsfolge, sofern die krankhafte Anlage nicht auch ohne die Verletzung in absehbarer Zeit den gleichen gesundheitlichen Schaden herbeigeführt hätte. (T7)
- 4 Ob 198/01y
Auch
- 2 Ob 143/02x
Auch; Beis wie T7 nur: Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst wurden, weil die Anlage zur Krankheit bei dem Verletzten bereits vorhanden war, sind im Sinne der Adäquanz in vollem Umfang Unfallsfolge, sofern die krankhafte Anlage nicht auch ohne die Verletzung in absehbarer Zeit den gleichen gesundheitlichen Schaden herbeigeführt hätte. (T8)
- 7 Ob 137/04d
Vgl
- 4 Ob 75/08w
Auch; Veröff: SZ 2008/80
- 6 Ob 168/10i
Vgl auch
- 4 Ob 204/13y
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 204/13y
Vgl auch; Beisatz: Das Risiko einer für den Schaden mitursächlichen Anlage des Geschädigten hat daher grundsätzlich - mit der Grenze der Adäquanz ? der schuldhaft und kausal handelnde Schädiger zu tragen. (T9)
Beis ähnlich wie T7
- 2 Ob 48/14v
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 48/14v
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Treppenlift wegen unfallsbedingter und altersbedingter Leidenszustände medizinisch indiziert. (T10)
- 6 Ob 78/15m
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 78/15m
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9
- 9 Ob 6/16x
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 Ob 6/16x
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- 2 Ob 221/18s
Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Hier: posttraumatische Verbitterungsstörung. (T11)
- 7 Ob 103/19a
Beis wie T7