Rechtssatz
§ 32 der BArbSchutzV verpflichtet auch den Benützer eines Gerüstes (und nicht nur den Aufsteller und den Dienstgeber) zu dessen Überprüfung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0033506Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2013