TE Vfgh Erkenntnis 1999/10/11 B2209/97

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Veröffentlicht am 11.10.1999
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z4
EMRK Art10
ÄrzteG §95 Abs1
ÄrzteG §95 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen verbotener Werbung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Chirurgie in Villach. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid erschien am 10. Oktober 1996 in der periodischen Druckschrift "Kleine Zeitung" mit Zustimmung des Beschwerdeführers im Anzeigenteil folgende Texteinschaltung:

"Krampfadernchirurgie: Schmerzfrei, schonend.

Durch neuartiges Verfahren in örtlicher Betäubung - nach dem Eingriff sofort nach Hause. Bei der Minichirurgie der Krampfadern werden in Domeszenzanästhesie (spezielle örtliche Betäubung) die krankhaft erweiterten Venen über kleine Stiche mittels Spezialinstrumenten schmerzlos und schonend entfernt. Eine Hautnaht ist nicht mehr erforderlich. Daraus ergibt sich auch eine kosmetische Wundheilung. Ebenso, wenn nötig, kann der Hauptvenenstamm von der Leiste aus über einen kleinen Zugang schonend entfernt werden (Stripping). Ein unmittelbar nach der Operation speziell angelegter Druckverband ermöglicht auch die sofortige Schmerzfreimobilisierung sowie die Wiederaufnahme der täglichen Tätigkeiten und Freizeitaktivitäten.

Infos: Chirurgische Praxis Villach, Italiener Straße 15, 9500 Villach, Tel. (04242) 26775"

Ferner erschien in der Ausgabe 9/96 der periodischen Druckschrift "Das Journal für Osttirol, Kärnten und Salzburg" eine weitere Einschaltung:

"Tageschirurgische Praxis in Villach.

Ambulante Operationen in örtlicher Betäubung - noch am selben Tag nach Hause. Krampfadern: Moderne Venendiagnostik - schmerzfreie Minioperation - Mikrochirurgische Entfernung der krankhaft erweiterten Venen - wenn nötig, Entfernung des Hauptvenenstammes von der Leiste aus (Stripping) - kosmetische Wundheilung - sofortige Mobilisation (Beruf, Sport). Fettabsaugung (Libosuption): In den USA bereits bewährte kosmetisch-chirurgische Methode. Absaugung lästiger Fettpölster (Gesäß, Oberschenkel, sog. Reithose, Bauch etc.) bei sonst normalem Körpergewicht über spezielle Kanülen. Sofortige Mobilisation."

Beide Einschaltungen waren von Lichtbildern ergänzt. Die Einschaltung in der "Kleinen Zeitung" enthielt ein Lichtbild, das ein gesundes und ein von Krampfadern betroffenes Bein nebeneinander zeigte. Dieser Abbildung war folgender Text beigefügt:

"Auch solche extreme Krampfadern können dank dieser Technik entfernt werden. Links vor, rechts nach der Operation."

Die Einschaltung im "Journal für Osttirol, Kärnten und Salzburg" wurde durch ein Farbbild illustriert, das den Beschwerdeführer in Behandlung einer Patientin zeigt und von einem Text begleitet wurde, der Anschrift und Telephonnummer der Ordination des Beschwerdeführers enthielt.

1.2. Der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark und Salzburg stufte die Einschaltungen des Beschwerdeführers als marktschreierisch und selbstanpreisend ein und würdigte sie als reklamehafte Herausstellung seiner Person. Die Einschaltungen seien unberechtigter Weise geeignet gewesen, bei medizinischen Laien den Eindruck der Exklusivität der vom Beschwerdeführer angebotenen Behandlung zu erwecken.

Der Disziplinarrat erblickte daher in diesen beiden Einschaltungen einen Verstoß gegen die §§95 Abs1 Z2 i.V.m. 25 Ärztegesetz 1984. Als erschwerend wertete der Disziplinarrat mehrfache einschlägige bereits erfolgte Disziplinarstrafen des Beschwerdeführers, als mildernd keinen Umstand und verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von öS 40.000,--. Der Disziplinarrat verfügte weiters die Veröffentlichung seines Erkenntnisses in den Mitteilungen der Kärntner Ärztekammer.

1.3. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers war nur insoweit erfolgreich, als der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Berufungsbehörde die Veröffentlichung des ganzen Erkenntnisses des Disziplinarrates für entbehrlich hielt und lediglich die Veröffentlichung des Spruches dieses Bescheides verfügte. Ansonsten wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

II. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift aber verzichtet.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat

über die u zulässige u Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerde ist nicht begründet.

2. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Vorschriften lauten:

2.1. §95 Ärztegesetz 1984 lautete auszugsweise:

"§95. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie

1.

das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen, oder

2.

die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.

(...)

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten."

2.2. §25 Ärztegesetz 1984 lautete auszugsweise:

"§25. (1) Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.

(...)

(4) Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs1 genannten Informationen erlassen."

2.3. Artikel 3 der in Ausführung dieser Verordnungsermächtigung ergangenen u als Verordnung zu qualifizierenden u "Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit" bestimmt:

"Das Standesansehen beeinträchtigend ist eine Information, wenn sie Ehre und Anstand der Ärzteschaft gegenüber der Gemeinschaft der Patienten oder den Kollegen herabsetzt. Eine standeswidrige Information liegt insbesondere vor bei:

(...)

e) Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise."

3.1. Die Beschwerde erblickt offenbar in dem Umstand, daß die belangte Behörde einen vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen nicht vernommen hat, eine in die Verfassungssphäre reichende Verletzung der Parteirechte des Beschwerdeführers.

Es ist jedoch der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie dartut, es sei auf die Einvernahme dieses Zeugen gar nicht angekommen, weil die belangte Behörde hinsichtlich des mit der Beantragung des Zeugen verbundenen Vorbringens ohnedies dem Beschwerdeführer gefolgt sei. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer der Veröffentlichung seines Bildes sowie seines Namens und seiner Adresse nicht zugestimmt habe, könne an seiner disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit angesichts der Tatsache nichts ändern, daß §95 Abs3 Ärztegesetz 1984 ausdrücklich den Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit für die Strafbarkeit des jeweils zu verfolgenden Verhaltens genügen lasse.

Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, gegen die behauptetermaßen gegen seinen Willen erfolgte Veröffentlichung rechtliche Schritte unternommen zu haben, ist es jedenfalls nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde auch unter Zugrundelegung seines Vorbringens davon ausgegangen ist, daß dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit zur Last liegt. Durch die unterlassene Zeugeneinvernahme hat daher auch keine in die Verfassungssphäre reichende Verletzung von Parteirechten des Beschwerdeführers stattgefunden.

3.2. Der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist eine nach der Bestimmung des Art133 Z4 B-VG eingerichtete, sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag. Weder ist vom Beschwerdeführer etwas vorgebracht worden, noch ist im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof etwas hervorgekommen, das an der richtigen Zusammensetzung dieses Kollegialorganes bei Fällung der Entscheidung im beschwerdegegenständlichen Fall Zweifel erwecken würde. Das Vorbringen der Beschwerde ist insoweit nicht nachvollziehbar. Der Verfassungsgerichtshof kann keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter feststellen, wie in der Beschwerde behauptet wird.

3.3. Der Verfassungsgerichtshof hat auch keinen Zweifel daran, daß der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in dem - in der Beschwerde nicht relevierten - Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art10 EMRK nicht verletzt: Die Rechtsprechung des EGMR hat deutlich gemacht, daß kommerzielle Werbung zwar vom Schutzbereich des Art10 Abs1 EMRK erfaßt wird, daß sie aber nach Art10 Abs2 EMRK strengeren Beschränkungen unterworfen werden darf als andere Formen der Mitteilung von Meinungen, Ideen und Informationen (vgl. Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., 1996, Rz 9, 27 zu Art10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der angefochtene Bescheid greift somit zwar in das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung ein. Der Verfassungsgerichtshof hält diesen Eingriff im Lichte der zitierten Rechtsprechung aber für verhältnismäßig und vom Gesetzesvorbehalt des Art10 Abs2 EMRK gedeckt.

4.1. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde (vgl. die Erkenntnisse des VfGH vom 7. Juni 1999, B1953/98 und B1549/98).

4.2. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Ärzte Disziplinarrecht, Werbung, Meinungsäußerungsfreiheit, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2209.1997

Dokumentnummer

JFT_10008989_97B02209_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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