TE Vfgh Beschluss 2007/12/14 B1390/07

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens gegen einen - den Devolutionsantrag derbeschwerdeführenden Gesellschaft abweisenden - Bescheid alsgegenstandslos wegen Klaglosstellung infolge Aufhebung des Bescheidesdurch die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde; keinKostenzuspruch infolge Zurückziehung der Beschwerde und damitVerzicht auf den Kostenersatzanspruch

Spruch

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Mit der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten, Beschwerde wurde der - den Devolutionsantrag der beschwerdeführenden Gesellschaften abweisende - Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg beim Verfassungsgerichtshof angefochten.

2. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 30. November 2007 eingelangten Schriftsatz teilten die beschwerdeführenden Gesellschaften durch ihren Rechtsvertreter mit, dass die in diesem Verfahren mitbeteiligte oberste Behörde, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, mit Bescheid vom 7. November 2007 den hier angefochtenen Bescheid behoben hat, weshalb die beschwerdeführenden Gesellschaften im beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren klaglos gestellt seien. Unter einem wurde mitgeteilt, dass "daher die unter dem 26.7.2007 erhobene Bescheidbeschwerde zurückgezogen" werde.

3. Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen: Die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde hat mit Bescheid vom 7. November 2007 den bekämpften Bescheid behoben; sie hat damit die beschwerdeführenden Gesellschaften klaglos gestellt. Die Beschwerde ist sohin gegenstandslos geworden; das Verfahren war einzustellen.

4. Der für diesen Fall vorgesehene Prozesskostenersatz (§88 erster Satz VfGG) war dennoch nicht zuzusprechen, da die beschwerdeführenden Gesellschaften durch die Zurückziehung ihrer Beschwerde auch den Antrag auf Kostenersatz zurückgezogen und damit auf den Kostenersatzanspruch verzichtet haben (vgl. VfSlg. 15.558/1999). 4. Der für diesen Fall vorgesehene Prozesskostenersatz (§88 erster Satz VfGG) war dennoch nicht zuzusprechen, da die beschwerdeführenden Gesellschaften durch die Zurückziehung ihrer Beschwerde auch den Antrag auf Kostenersatz zurückgezogen und damit auf den Kostenersatzanspruch verzichtet haben vergleiche VfSlg. 15.558/1999).

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH /Zurücknahme, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1390.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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