RS OGH 1972/3/14 10Os231/71

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Veröffentlicht am 14.03.1972
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Norm

StPO §238
StPO §281 Z4 A

Rechtssatz

Es sind nicht alle formellen Bedingungen für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z4 des § 281 Abs 1 StPO erfüllt, wenn sich der Staatsanwalt zwar gegen die Verlesung von Zeugenprotokollen ausgesprochen und nach erfolgter Verlesung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten, aber keinen formellen Antrag auf Vernehmung dieser Zeugen gestellt und ein Zwischenerkenntnis des Senates über diesen Antrag begehrt hat.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 231/71
    Entscheidungstext OGH 14.03.1972 10 Os 231/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098100

Dokumentnummer

JJR_19720314_OGH0002_0100OS00231_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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