Norm
AußStrG §73Rechtssatz
Der in der Todfallsaufnahme enthaltene Antrag des Verlassenschaftsgläubigers auf kridamäßige Aufteilung des Nachlasses kann ohne Verstoß gegen eine gesetzliche Bestimmung als Antrag auf Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt aufgefasst werden, bei der die Befriedigung der Gläubiger im Verhältnis ihrer Forderungen kridamäßig durch quotitative Zuweisung des ganzen Nachlasses an alle Gläubiger oder durch Aufteilung der Vermögensstücke auf einzelne Gläubiger erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007656Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009