Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Die Ansicht, daß es dann, wenn das Nachlaßvermögen im Sinn der über die Todfallsaufnahme vom Gericht zu treffenden Vorkehrungen zulässigerweise den Gläubigern an Zahlungs Statt überlassen wird, an einer Grundlage für die Einleitung einer Verlassenschaftsabhandlung und Bestellung eines Kurators zur Verwaltung der Verlassenschaft im Sinne der §§ 78, 128 AußStrG mangelt, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086018Dokumentnummer
JJR_19720314_OGH0002_0080OB00032_7200000_002