RS OGH 1972/3/15 1Ob51/72, 6Ob524/77, 6Ob528/80, 6Ob780/80, 8Ob158/80, 4Ob587/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1972
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Norm

ABGB §1295 IIa2
ABGB §1297
ABGB §1319
StVO §93 Abs2

Rechtssatz

Wenn besondere Umstände, insbesondere das Vorhandensein eines steilen und glatten Daches, dies erkennbar erfordern, obliegt den Hauseigentümern auch ohne Anordnung einer Bauordnung und auch ohne baubehördlichen Auftrag die Anbringung von Schutzvorrichtungen (Schneerechen) zur Verhinderung (Erschwerung) des Abgehens von Dachlawinen. Sonst müssen sie, wenn es die Umstände erfordern, insbesondere also bei deutlicher Änderung der Witterung durch plötzliche Erwärmung, das Dach abschaufeln lassen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 51/72
    Entscheidungstext OGH 15.03.1972 1 Ob 51/72
    Veröff: MietSlg 24188 = SZ 45/32
  • 6 Ob 524/77
    Entscheidungstext OGH 28.04.1977 6 Ob 524/77
    Auch
  • 6 Ob 528/80
    Entscheidungstext OGH 05.03.1980 6 Ob 528/80
  • 6 Ob 780/80
    Entscheidungstext OGH 04.03.1981 6 Ob 780/80
    Vgl auch; Veröff: MietSlg 33218
  • 8 Ob 158/80
    Entscheidungstext OGH 21.05.1981 8 Ob 158/80
    Auch
  • 4 Ob 587/82
    Entscheidungstext OGH 28.06.1982 4 Ob 587/82
    Auch; Beisatz: Wenn am Tag vor dem Schadenseintritt erhebliche Schneemengen gefallen waren, am Unfallstag weitere Schneefälle in der Folge in Regen übergingen und die Temperatur über den Nullpunkt anstieg, entspricht es den Erfahrungen des tatsächlichen Lebens, daß unter solchen Verhältnissen die Gefahr des Abganges von Dachlawinen besteht, auch wenn das Dach des Hauses nur eine verhältnismäßige geringe Neigung aufweist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0023352

Dokumentnummer

JJR_19720315_OGH0002_0010OB00051_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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