Norm
ABGB §816Rechtssatz
Nach § 816 ABGB kann ein Testamentsvollstrecker nicht Träger erblasserischer Rechte sein. Macht ein Testamentsvollstrecker im Verlassenschaftsverfahren Rechte im eigenen Namen geltend, deren Bestand das Erstgericht in seiner abweisenden Entscheidung zutreffend verneinte, so ist er zur Bekämpfung dieser seinen eigenen Rechtsbereich betreffenden Entscheidung legitimiert, weshalb die zweite Instanz richtigerweise seinen Rekurs, statt ihn zurückzuweisen, in meritorischer Erledigung nicht Folge zu geben gehabt hätte, wenn sie nicht anders als das Erstgericht davon ausgeht, daß dem Testamentsvollstrecker die erhobenen Ansprüche auf den Nachlaß nicht zustehen, wenn sie die letzteren insofern also einer Sachbeurteilung unterzieht. Die rekursgerichtliche zurückweisende Entscheidung stellt sich daher ihrem Wesen nach als Bestätigung des erstrichterlichen Beschlusses dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006758Dokumentnummer
JJR_19720315_OGH0002_0070OB00056_7200000_001