RS OGH 1972/3/15 7Ob56/72

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Veröffentlicht am 15.03.1972
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Norm

ABGB §816
AußStrG §9 E10
AußStrG §16 A2

Rechtssatz

Nach § 816 ABGB kann ein Testamentsvollstrecker nicht Träger erblasserischer Rechte sein. Macht ein Testamentsvollstrecker im Verlassenschaftsverfahren Rechte im eigenen Namen geltend, deren Bestand das Erstgericht in seiner abweisenden Entscheidung zutreffend verneinte, so ist er zur Bekämpfung dieser seinen eigenen Rechtsbereich betreffenden Entscheidung legitimiert, weshalb die zweite Instanz richtigerweise seinen Rekurs, statt ihn zurückzuweisen, in meritorischer Erledigung nicht Folge zu geben gehabt hätte, wenn sie nicht anders als das Erstgericht davon ausgeht, daß dem Testamentsvollstrecker die erhobenen Ansprüche auf den Nachlaß nicht zustehen, wenn sie die letzteren insofern also einer Sachbeurteilung unterzieht. Die rekursgerichtliche zurückweisende Entscheidung stellt sich daher ihrem Wesen nach als Bestätigung des erstrichterlichen Beschlusses dar.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 56/72
    Entscheidungstext OGH 15.03.1972 7 Ob 56/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006758

Dokumentnummer

JJR_19720315_OGH0002_0070OB00056_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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