Norm
ABGB §1295 IIa2Rechtssatz
Kann § 93 Abs 2 StVO nicht in Anspruch genommen werden, ist § 93 Abs 5 StVO, was die Übertragung der Haftung für Dachlawinenschäden betrifft, unmittelbar nicht anwendbar. Auch außerhalb des Geltungsbereiches des § 93 Abs 5 StVO kann sich jedoch ein Miteigentümer auch eines anderen Miteigentümers zur Besorgung seiner Angelegenheiten und damit auch der Obsorge gegen das Abgehen von Dachlawinen bedienen (§ 1315 ABGB). dies schließt jedoch die persönliche Verpflichtung aller Miteigentümer, dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Vorkehrungen auch getroffen werden, nicht schlechthin aus; ohne Rücksicht auf getroffene Vereinbarungen haften sie für Schaden, die aus ihnen bekannten und trotzdem nicht behobenen Mängeln entstanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0023273Dokumentnummer
JJR_19720315_OGH0002_0010OB00051_7200000_001