RS OGH 1972/3/15 1Ob51/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1972
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Norm

ABGB §1295 IIa2
ABGB §1297
ABGB §1315 IId
ABGB §1319
StVO §93 Abs2
StVO §93 Abs5

Rechtssatz

Kann § 93 Abs 2 StVO nicht in Anspruch genommen werden, ist § 93 Abs 5 StVO, was die Übertragung der Haftung für Dachlawinenschäden betrifft, unmittelbar nicht anwendbar. Auch außerhalb des Geltungsbereiches des § 93 Abs 5 StVO kann sich jedoch ein Miteigentümer auch eines anderen Miteigentümers zur Besorgung seiner Angelegenheiten und damit auch der Obsorge gegen das Abgehen von Dachlawinen bedienen (§ 1315 ABGB). dies schließt jedoch die persönliche Verpflichtung aller Miteigentümer, dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Vorkehrungen auch getroffen werden, nicht schlechthin aus; ohne Rücksicht auf getroffene Vereinbarungen haften sie für Schaden, die aus ihnen bekannten und trotzdem nicht behobenen Mängeln entstanden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0023273

Dokumentnummer

JJR_19720315_OGH0002_0010OB00051_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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