Norm
EO §251 Z6Rechtssatz
§ 251 Z 6 EO findet nur auf Handwerker und Kleingewerbetreibende Anwendung. Der sozialpolitische Zweck dieser Exekutionsbefreiung geht nämlich dahin, derartige kleingeschäftliche Existenzen im öffentlichen Interesse nicht um die unbedingt notwendigen Unterlagen zur Fortsetzung ihres selbständigen Daseins zu bringen (Neumann-Lichtblau 4. Aufl S 1661, SZ 25/317, 3 Ob 19/70). Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kleingewerbebetrieb vorliegt, ist die Zahl der Beschäftigten nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0003585Dokumentnummer
JJR_19720316_OGH0002_0030OB00029_7200000_003