Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Das Gericht muß nicht bestimmt feststellen, daß ein Angeklagter die ihm vorgeworfene Straftat begangen habe oder daß er sie nicht begangen habe. Ein Freispruch kann damit ausreichend begründet sein, daß die Beweisergebnisse keine sichere Feststellung zulassen, ob der Angeklagte die Tat begangen habe oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098435Dokumentnummer
JJR_19720316_OGH0002_0120OS00221_7100000_002