Norm
ASVG §333Rechtssatz
Die Bestimmung des § 333 ASVG will offensichtlich nur die Haftung des Dienstgebers und der ihm Gleichgestellten, nicht aber die Haftung des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber und den ihm Gleichgestellten regeln.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0085223Dokumentnummer
JJR_19720321_OGH0002_0080OB00116_7100000_001