Norm
BStG §18 Abs1Rechtssatz
Der Enteignete hat in seinem Antrag auf Festsetzung der Enteignungsentschädigung anzugeben, welchen Betrag er begehrt; es ist aber Sache des Gerichtes, bei der Bemessung der Entschädigung, die insgesamt nicht höher als der vom Enteigneten begehrte Betrag sein kann, die einzelnen ihm durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 13 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0053339Dokumentnummer
JJR_19720321_OGH0002_0050OB00301_7100000_001