Norm
StGB §28 CaRechtssatz
Die sogenannte "straflose Deckungshandlung" ("vorbestrafte Nachtat") hat die (abermalige) Verletzung des nämlichen Rechtsgutes zur Voraussetzung. Richten sich jedoch die Angriffshandlungen gegen verschiedene Rechtsgüter oder gegen die Rechte verschiedener Personen, so sind sie selbständig strafbar (Nowakowski, Grundzüge, S 124).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0091298Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018