Norm
ZPO §410Rechtssatz
Die Lösungsbefugnis im Sinne des § 410 ZPO ist überhaupt keine gerichtliche Entscheidung oder sonstige Willenserklärung, sondern nur eine in das Urteil aufgenommene Beurkundung einer privatrechtlich erheblichen Erklärung des Klägers ohne Urteilswirkung oder Vollstreckungswirkung. Exekution kann nur zur Hereinbringung der primär geforderten Leistung geführt werden, während der Ausspruch der Lösungsbefugnis nicht exequierbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041477Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015