RS OGH 1972/3/21 4Ob534/72, 1Ob626/92, 3Ob562/95, 6Ob71/99f, 7Ob209/02i, 7Ob164/10h, 1Ob246/14d

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Veröffentlicht am 21.03.1972
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Norm

ZPO §410

Rechtssatz

Die Lösungsbefugnis im Sinne des § 410 ZPO ist überhaupt keine gerichtliche Entscheidung oder sonstige Willenserklärung, sondern nur eine in das Urteil aufgenommene Beurkundung einer privatrechtlich erheblichen Erklärung des Klägers ohne Urteilswirkung oder Vollstreckungswirkung. Exekution kann nur zur Hereinbringung der primär geforderten Leistung geführt werden, während der Ausspruch der Lösungsbefugnis nicht exequierbar ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 534/72
    Entscheidungstext OGH 21.03.1972 4 Ob 534/72
  • 1 Ob 626/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 626/92
    Auch; Veröff: SZ 65/156 = EvBl 1993/118 S 519
  • 3 Ob 562/95
    Entscheidungstext OGH 13.09.1995 3 Ob 562/95
    Veröff: SZ 68/161
  • 6 Ob 71/99f
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 71/99f
    Vgl auch; nur: Die Lösungsbefugnis im Sinne des § 410 ZPO ist überhaupt keine gerichtliche Entscheidung oder sonstige Willenserklärung, sondern nur eine in das Urteil aufgenommene Beurkundung einer privatrechtlich erheblichen Erklärung des Klägers ohne Urteilswirkung oder Vollstreckungswirkung. (T1); Beisatz: Der Beurkundungsanspruch ist ein Anspruch eigener Art, über den zwar zugleich mit der Sachentscheidung (tunlichst im Spruch der Entscheidung) zu entscheiden ist, aber nicht in Urteilsform, weil mit dem Urteil nur über das Rechtsschutzbegehren zu entscheiden ist. Der in den Spruch aufgenommene Beurkundungsakt ist gleichzeitig der Vollzug des nur implizit ausgedrückten Bewilligungsbeschlusses. Die Ablehnung der Beurkundung hat in Beschlußform zu ergehen. (T2)
  • 7 Ob 209/02i
    Entscheidungstext OGH 25.09.2002 7 Ob 209/02i
    Vgl auch; Beisatz: Die Lösungsbefugnis ist daher nicht Streitgegenstand, vom Richter nicht zu prüfen, sondern nur, wie vom Kläger beantragt, im Falle der Klagsstatgebung in das Urteil aufzunehmen. Ein diesbezüglicher Ausspruch kann daher für eine nachfolgende Interessenklage keine Bindungswirkung entfalten. (T3)
  • 7 Ob 164/10h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 7 Ob 164/10h
    Auch; Veröff: SZ 2010/149
  • 1 Ob 246/14d
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 246/14d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041477

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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