Norm
StGB §78Rechtssatz
Selbst vorsätzliches Gewährenlassen eines Selbstmörders fällt nur demjenigen als Beihilfe zum Selbstmord zur Last, der von Rechts wegen zum hindernden Eingreifen besonders verpflichtet ist (Rittler 2. Auflage II 11).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092191Dokumentnummer
JJR_19720321_OGH0002_0120OS00239_7100000_007