Norm
AußStrG §16 A2Rechtssatz
Beauftragt das Pflegschaftsgericht das Jugendamt, den Minderjährigen zwecks stationärer Untersuchung durch einen Sachverständigen in ein Krankenhaus zu bringen und bei Fruchtlosigkeit dieses Versuches die Übernahme des Minderjährigen und seine Überstellung in das Krankenhaus mit Hilfe der zuständigen Polizeiorgane bzw Gendarmerieorgane zu vollziehen, und gibt das Rekursgericht dem Rekurs des Vaters nur insoweit Folge, als angeordnet wird, daß die Abnahme des Minderjährigen erforderlichenfalls durch Inanspruchnahme von Exekutivorganen zu sichern sei, so ist der Beschluß des Rekursgerichtes in seinem gesamten Umfang nach § 14 AußStrG anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0084969Dokumentnummer
JJR_19720322_OGH0002_0070OB00078_8200000_001