RS OGH 1972/3/27 Bkd8/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1972
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Norm

DSt 1872 §2 D
DSt 1872 §2 F

Rechtssatz

Es begründet sowohl eine Berufspflichtenverletzung als auch eine Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes, wenn ein Rechtsanwalt dem an einem gerichtlich angeordneten Augenschein in der Wohnung des Mandanten teilnehmenden Vertreter (Rechtsanwaltsanwärter) der Gegenpartei diesbezüglich die "Beteiligung an einem Hausfriedensbruch" vorwirft und die Verständigung der Funkstreife androht, falls er nicht sofort die Räume verläßt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 8/72
    Entscheidungstext OGH 27.03.1972 Bkd 8/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056254

Dokumentnummer

JJR_19720327_OGH0002_000BKD00008_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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