Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Es begründet sowohl eine Berufspflichtenverletzung als auch eine Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes, wenn ein Rechtsanwalt dem an einem gerichtlich angeordneten Augenschein in der Wohnung des Mandanten teilnehmenden Vertreter (Rechtsanwaltsanwärter) der Gegenpartei diesbezüglich die "Beteiligung an einem Hausfriedensbruch" vorwirft und die Verständigung der Funkstreife androht, falls er nicht sofort die Räume verläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056254Dokumentnummer
JJR_19720327_OGH0002_000BKD00008_7200000_001