TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/24 99/15/0237

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Veröffentlicht am 24.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §7;
BAO §76 Abs1 litd;
BAO §76 Abs1;
B-VG Art20;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/15/0088 E 19. Dezember 2002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der C in S, vertreten durch Mag. Georg Dieter, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 4. August 1999, Zl RV 282/1-9/99, betreffend die Rückforderung der für die Monate Mai 1996 bis August 1997 für das Kind Ulrike gewährten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin wurde im streitgegenständlichen Zeitraum für ihre Tochter Ulrike, geboren am 8. April 1977, Familienbeihilfe sowie ein entsprechender Kinderabsetzbetrag gewährt. Bei einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe gab die Beschwerdeführerin an, dass die Tochter nunmehr ein Universitätsstudium in Graz betreibe und ständig bei ihr wohne.

Die Beschwerdeführerin gab bei einer mündlichen Einvernahme zu Protokoll, dass ihre Tochter zwar an deren Studienort eine 20 m2 große Garconniere gemietet habe, da auf Grund der schlechten Verkehrsverbindungen ein Pendeln nicht möglich sei. Die Tochter bewohne die Garconniere aber nur zu Studienzeiten und käme "nach Hause wann sie will". Die Familienbeihilfe verwende die Mutter widmungsgemäß zur Verköstigung, Bereithaltung ihres Zimmers und wenn sie sonst etwas brauche.

Die Tochter gab bei ihrer Einvernahme an, dass sie sich nach wie vor dem Haushalt ihrer Mutter zugehörig fühle und dort ihr Zimmer habe. Der Aufenthalt an ihrem Studienort sei aus "infrastrukturtechnischen Gründen" erforderlich. Aus finanziellen Überlegungen sei sie im Dezember 1997 in eine Studentenwohngemeinschaft übersiedelt.

Zu der Aussage seiner Tochter gab der geschiedene Gatte der Beschwerdeführerin schriftlich an, dass deren Anwesenheit im mütterlichen Haushalt sich auf gelegentliche Besuche beschränke, anlässlich derer die Tochter aber in der Regel nicht übernachte. Da das Haus, in dem sich der mütterliche Haushalt befinde, zur Hälfte in seinem Besitz stehe und er auch anteilsmäßig die Kosten dafür trage, stelle das Freihalten des Zimmers eine weitere Unterhaltsleistung seinerseits dar, zumal die geschiedene Gattin mit den zwei Söhnen mehr als die anteilsmäßige Hälfte beanspruche. Die Tochter habe ihrer Mutter versprochen, ihr zu helfen, dass sie die Familienbeihilfe (entgegen den gesetzlichen Grundlagen) weiter beziehen könne. Dies gehe "aus einem amtlichen Schriftsatz des Unterhaltsverfahrens" hervor, der auszugsweise dem Schreiben beigelegt werde.

Das Finanzamt übermittelte der Beschwerdeführerin einen umfangreichen Fragenkatalog mit dem Ersuchen um Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin im Wesentlichen mit, dass es sich bei dem oben genannten Schriftsatz um ein Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1996 betreffend eine Unterhaltsklage der Beschwerdeführerin gegen ihren geschiedenen Gatten handle. Dieses Protokoll wurde in Kopie von der Beschwerdeführerin vorgelegt.

Laut diesem Protokoll hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 18. Dezember 1996 angegeben, dass die Tochter selbst den Unterhalt vom geschiedenen Gatten erhalte. Die Tochter bezahle zu Hause nichts mehr, da sie ja dort nicht mehr wohne. Die Tochter sei im April 1996 bei der Beschwerdeführerin ausgezogen und habe am Studienort eine gesonderte Wohnung genommen. Mit der Tochter sei vereinbart, dass diese der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe und die Absetzbeträge, welche auf ihre Person entfielen, überlasse, damit sich die Beschwerdeführerin etwas leichter täte.

Bei einer unangemeldeten Erhebung des Finanzamtes betreffend die Feststellung des Wohnsitzes bzw. Aufenthaltes der Tochter am 2. Juli 1998 ist laut Erhebungsbericht vom 16. Juli 1998 die Tochter im Haushalt der Beschwerdeführerin angetroffen worden. Bei der Besichtigung des Zimmers der Tochter seien Schuhe und Kleidungsstücke - bei denen es sich laut Aussage der Beschwerdeführerin um jene der Tochter gehandelt habe - herumgelegen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die Tochter ihren Zweitwohnsitz in der Wohngemeinschaft am 30. Juni 1998 aus Kostengründen aufgegeben habe und somit wieder im Haushalt der Beschwerdeführerin wohnen werde.

Laut Auskunft des Gemeindeamtes der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 1999 ist die Tochter bereits seit 14. September 1983 im Haushalt der Beschwerdeführerin gemeldet. Ein Nebenwohnsitz sei der Gemeinde nicht bekannt.

Mit Schreiben vom 26. Februar 1999 teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt mit, dass ihr älterer Sohn nunmehr dieselbe Studienrichtung wie ihre Tochter inskribiert habe. Da er ein eigenes Fahrzeug besitze, führen die beiden gemeinsam an den Studienort. An Tagen, an denen dies nicht möglich sei, könne die Tochter andere Mitfahrgelegenheiten oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen.

Im Bescheid vom 26. März 1999 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (für den Zeitraum 1. Mai 1996 bis 31. August 1997) in der Höhe von insgesamt S 40.025,-- wurde begründend ausgeführt, dass die Tochter im April 1996 aus dem Haushalt der Beschwerdeführerin ausgeschieden und von der Beschwerdeführerin auch nicht überwiegend versorgt worden sei.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und brachte vor, dass Entscheidungsgrundlage ein Verfahren gewesen sei, in welchem sie selbst nicht als Partei beigezogen worden sei und daher auch keine "Bekämpfungsmöglichkeit" gehabt habe. Nicht der Vater der Tochter, sondern die Beschwerdeführerin habe diese überwiegend versorgt. Ohne jegliches eigenes Einkommen habe die Tochter nur mit Zustimmung und Hilfe der Beschwerdeführerin die Wohnung am Studienort anmieten können. Diese Anmietung sei rein aus studientechnischen Gründen erfolgt. Nur durch den Verzicht auf eigenen Unterhalt sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, den Hälfteanteil am Haus zu erhalten und so das Wohnbedürfnis der Kinder zu befriedigen. Die Kosten für dieses Haus beliefen sich jährlich auf mindestens S 144.000,--. Die Anschaffung einer kleineren und damit kostengünstigeren Wohnung wäre zum Nachteil der Kinder erfolgt. Vor diesem Hintergrund sei die Vereinbarung mit der Tochter faktisch gerechtfertigt. Diese habe damit anerkannt, welche außergewöhnlichen Leistungen die Beschwerdeführerin erbringe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass als erwiesen anzunehmen sei, dass die Tochter ab 1. Mai 1996 am Studienort über eine eigene Wohnung verfügt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe sie jedenfalls nicht mehr mit ihrer Mutter eine Wohnung geteilt und es habe auch keine einheitliche Wirtschaftsführung mehr bestanden. Zur Frage, ob die Tochter sich nur vorübergehend außerhalb einer gemeinsamen Wohnung mit der Beschwerdeführerin aufgehalten habe, lägen laut gerichtlichem Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1996 (über die Unterhaltsklage der Beschwerdeführerin gegen ihren geschiedenen Gatten, Zl. 33 C 79/96 h) übereinstimmende Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. des geschiedenen Gatten vor, wonach die Tochter aus der Wohnung der Mutter "ausgezogen" sei. Dies lasse nur die Auslegung zu, dass die Zugehörigkeit zum Haushalt der Mutter und jegliche Mitbewohnung (Besuche ausgenommen) aufgehört hätten. Bei Verwendung des Begriffes "ausgezogen" könne keine Rede davon sein, dass sich die Tochter nur vorübergehend außerhalb einer gemeinsamen Wohnung mit der Mutter aufgehalten habe, weil eben keine gemeinsame Wohnung mehr bestanden habe. Dem könne auch der Umstand nicht widersprechen, dass der Tochter für Besuchszwecke ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestanden sein möge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

     Gemäß Abs. 5 leg. cit. gehört ein Kind dann zum Haushalt

einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine

Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt

u. a. dann nicht als aufgehoben, wenn

     a)        sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der

gemeinsamen Wohnung aufhält,

     b)        das Kind für Zwecke der Berufsausübung

notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG idF BGBl. Nr. 1992/312 steht einem Steuerpflichtigen, dem Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu.

Strittig ist, ob im entscheidungsgegenständlichen Zeitraum die - noch nicht berufstätige - Tochter dem Haushalt der Beschwerdeführerin angehörte, weil sie sich iSd § 2 Abs. 5 lit. a FLAG nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhielt.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde - von den Fällen des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle abgesehen - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Die Beweiswürdigung der Behörde ist der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof insoweit nicht entzogen, als die Feststellungen der Behörde auf aktenwidrigen Annahmen, auf den Denkgesetzen widersprechenden Schlussfolgerungen oder auf einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes beruhen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1989, 86/17/0201).

Außer Streit steht, dass die Tochter für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Mietvertrag über eine Garconniere am Studienort abgeschlossen hat und diese Garconniere auch bewohnte. Von der Beschwerdeführerin wurde weiters nicht bestritten, dass sie selbst im Unterhaltsverfahren gegen ihren geschiedenen Gatten die Aussage getätigt hat, dass die Tochter im April 1996 bei der Beschwerdeführerin ausgezogen und am Studienort eine gesonderte Wohnung genommen habe, sowie, dass mit der Tochter vereinbart worden sei, dass diese der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe und die Absetzbeträge, welche auf ihre Person entfielen, überlasse. Das Vorliegen einer solchen Vereinbarung wurde durch das Berufungsvorbringen überdies bestätigt.

Dem Beschwerdevorbringen gelingt es nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung, welche sich auf ein umfangreiches Ermittlungsverfahren stützt, darzulegen. Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, dass sie zu der Frage, ob die Tochter am Studienort nur vorübergehend aufhältig war bzw. dort aus Gründen des Studiums lediglich eine Zweitunterkunft bewohnte, sich auf die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres geschiedenen Gatten im Unterhaltsverfahren vor Gericht stützt. Es entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch, wenn die belangte Behörde aus den dort getätigten Aussagen, die Tochter sei "ausgezogen", geschlossen hat, dass damit die Zugehörigkeit zum Haushalt der Mutter (Besuche ausgenommen) aufgehört hat. Überdies hat die Beschwerdeführerin anlässlich dieser gerichtlichen Einvernahme als Partei im Unterhaltsverfahren gegen ihren Gatten selbst angegeben, die Tochter "bezahlt zu Hause nichts mehr, da sie ja nicht zu Hause wohnt" (vgl. das dem Verwaltungsakt einliegende Protokoll der Verhandlung vom 18. Dezember 1996, Zl. 33 C 79/96h).

Der Beschwerdeführerin wird überdies entgegengehalten, dass sie selbst ihrer Pflicht, an dem abgabenbehördlichen Ermittlungsverfahren mitzuwirken, nur mangelhaft nachgekommen ist. So hat sie es u. a. unterlassen, zum detaillierten Fragenkatalog des Finanzamtes konkret darzulegen, worin ihr Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse der Tochter bestanden habe, oder wie oft die Tochter in den Haushalt der Beschwerdeführerin zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang lediglich auf ihre bereits getätigten - und vage gehaltenen - Aussagen verwiesen. Wenn die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Feststellungen über die Verkehrsverbindungen vom Wohnort der Beschwerdeführerin zum Studienort der Tochter zu treffen, sowie aus welchen Gründen die "Tochter ausgezogen" sei, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen, bei deren Beachtung eine andere Entscheidung herbeigeführt worden wäre, da das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter von der Behörde in keinem Verfahrensstadium in Zweifel gezogen worden ist.

Die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie die vom Finanzamt verfügte Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe bestätigt hat.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich außerdem in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt. Sie habe in dem Verfahren betreffend den Antrag ihres geschiedenen Gatten auf Zuerkennung der Familienbeihilfe wegen überwiegender Kostentragung keine Möglichkeit gehabt, zu den Beweisergebnissen, die im genannten Verfahren hervorgekommen seien, Stellung zu nehmen. Es sei ihr bzw. ihrem rechtsfreundlichen Vertreter sogar die Akteneinsicht verweigert worden. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen. Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren betreffend den Antrag ihres geschiedenen Gatten, welches auf das dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Verfahren keine Bindungswirkung entfaltet, keine Parteistellung. Sie hat weiters nicht vorgebracht, dass ihr Unterlagen aus dem mit ihr durchgeführten Rückforderungsverfahren durch Verweigerung der Akteneinsicht nicht zugänglich gewesen wären oder ihr in diesem Verfahren das Parteigehör nicht gewährt worden wäre.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Erteilung einer Weisung durch die belangte Behörde an das Finanzamt Befangenheit erblicken möchte, ist ihr entgegenzuhalten, dass die in Ausübung des Weisungsrechtes bewirkte Einflussnahme eines Organes der Aufsichtsbehörde auf den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides für dieses Organ keine Befangenheit iSd § 76 Abs. 1 lit. d BAO zu begründen vermag (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993, 90/13/0155).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. Oktober 2002

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150237.X00

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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