Norm
ZPO §396 BRechtssatz
Soll das auf Antrag des erschienenen Klägers zu fällende Versäumungsurteil dem Klagebegehren stattgeben, dann muss die Klage, soweit nicht ausnahmsweise auch anderes Vorbringen zu berücksichtigen ist, alle für das Begehren erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen enthalten. Ist das Vorbringen unvollständig oder erscheint das Klagebegehren durch das bei der Entscheidung zu berücksichtigende tatsächliche Vorbringen rechtlich nicht begründet, dann ist das Klagebegehren abzuweisen. Die Klage muss daher, soll nicht bei Säumigkeit des Beklagten die Gefahr ihrer gänzlichen oder teilweisen Abweisung bestehen, neben jenen Angaben, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit entnehmen kann, das Vorbringen sämtlicher wesentlicher Tatsachen enthalten, auf die sich der Anspruch in Hauptsachen und Nebensachen gründet. Diese Schlüssigkeit hat das Gericht von Amts wegen wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0040835Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018