Norm
ABGB §774Rechtssatz
Der Pflichtteilsanspruch unterscheidet sich von anderen Erbteilen dadurch, daß er grundsätzlich eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlaßwertes, jedoch eine Forderung auf einen aliquoten Teil des Nachlasses ist (EFSlg 1482). Er ist eine Schuld des Nachlasses, daher nur gegen die Erben, nicht aber gegen die Legatare geltend zu machen (SZ 11/71).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012871Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015