Norm
ABGB §861Rechtssatz
Der Offerent kann auf den in seinem Offert enthaltenen Formvorbehalt für die Annahme verzichten und auch eine andere Annahmeerklärung als ausreichend für das Zustandekommen des Vertrages ansehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014048Dokumentnummer
JJR_19720328_OGH0002_0050OB00050_7200000_001