Norm
ABGB §762Rechtssatz
Wird der Pflichtteil dem Noterben in Gestalt eines Vermächtnisses hinterlassen, das heißt wird dem Noterben eine seinem Pflichtteil im Wert entsprechende Sache oder Geldsumme vermacht, dann erhält der Noterbe seinen Pflichtteil kraft erblasserischen Willens, er ist Legatar und ist als solcher von den Erben zu befriedigen. Sein Anspruch auf den "Pflichtteil" entsteht daher ohne Rücksicht darauf, ob er diesen Anspruch geltend machte, ihn forderte. Ein solcher ohne den Willen des Bedachten erworbener Pflichtteilsanspruch geht beim Tod des Noterben auch auf dessen Rechtsnachfolger über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0003860Dokumentnummer
JJR_19720328_OGH0002_0050OB00043_7200000_001