Norm
StVO §3 B1fRechtssatz
Ein Seitenabstand von achtzig Zentimeter genügt beim Vorbeifahren an einem am Straßenrand geparkten Fahrzeug, nicht aber bei einer Vorbeifahrt an einem in der Haltestelle haltenden öffentlichen Verkehrsmittel.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0073308Dokumentnummer
JJR_19720329_OGH0002_0020OB00099_7100000_001