Norm
StVO §3 B1fRechtssatz
Der Lenker einer Kraftfahrzeuges muß bei der Vorbeifahrt an einem in der Haltestelle stehenden öffentlichen Verkehrsmittel einen ausreichenden Seitenabstand einhalten oder seine Fahrgeschwindigkeit so einrichten, daß er einen Zusammenstoß mit einem hinter dem öffentlichen Verkehrsmittel hervortretenden Fußgänger vermeiden kann (ausdrückliche Anlehnung der gegenteiligen Rechtsprechung, insbesondere ZVR 1967/242, ZVR 1968/119, ZVR 1970/123; ZVR 1969/14 und 113).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0073365Dokumentnummer
JJR_19720329_OGH0002_0020OB00099_7100000_003