Norm
ABGB §44Rechtssatz
Fordert der Ehemann nach seiner Wiederverehelichung seine zweite Gattin nicht auf, die Pflege und Erziehung seines vorehelichen Kindes zu übenehmen, so kann er wietere Ansprüche nach § 1327 ABGB auf Ersatz seiner mit der anderweitigen Unterbringung des Kindes verbundenen Mehrauslagen nicht mehr erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009343Dokumentnummer
JJR_19720329_OGH0002_0020OB00292_7100000_001