Norm
ABGB §91 C1Rechtssatz
Stützt der Kläger den Klagsanspruch darauf, daß die Beklagte vereinbarungswidrig die Rückzahlung des Unterhaltsbetrages für den Monat November 1969 verweigerte, der ihm im Exekutionswege noch von seinem Dienstgeber abgezogen worden sei, obwohl er für diesen Monat der Beklagten bereits den Naturalunterhalt geleistet habe, und behauptet die Beklagte, daß der ihr vom Kläger im November 1969 gereichte Unterhalt nur unzureichend gewesen sei, so macht die Beklagte mit dieser Einwendung in Wahrheit nicht eine Gegenforderung geltend, sondern bestreitet die Berechtigung des Klagsanspruches mit der Begründung, daß der Kläger seiner Verpflichtung zur Leistung des Naturalunterhaltes nicht nachgekommen sei. Das Gericht hat in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Kläger verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen der ihn treffenden Verpflichtung zur Leistung des Naturalunterhaltes die von den Beklagten getätigten Auslagen zu tragen. Bei Reparaturauslagen für eine Waschmaschine und dergleichen kommt es hiebei auf den Zeitpunkt der Vornahme der Reparatur, nicht aber auf jenen der Fälligkeit der Reparaturkosten an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047127Dokumentnummer
JJR_19720405_OGH0002_0070OB00076_7200000_002