Norm
ZPO §240 Abs1 ARechtssatz
Der Beklagte hat bei der ersten Tagsatzung die Unzuständigkeitseinrede zumindest so deutlich auszuführen, daß das Gericht in der Lage versetzt wird, darüber zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0039778Dokumentnummer
JJR_19720405_OGH0002_0010OB00057_7200000_002