RS OGH 1972/4/5 1Ob57/72, 6Ob240/73, 6Ob560/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1972
beobachten
merken

Norm

ZPO §240 Abs1 A

Rechtssatz

Der Beklagte hat bei der ersten Tagsatzung die Unzuständigkeitseinrede zumindest so deutlich auszuführen, daß das Gericht in der Lage versetzt wird, darüber zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 57/72
    Entscheidungstext OGH 05.04.1972 1 Ob 57/72
  • 6 Ob 240/73
    Entscheidungstext OGH 29.11.1973 6 Ob 240/73
    Beisatz: Dazu sind auch alle Tatsachen in knapper und gedrängter Form zu behaupten, aus denen sich die Unzuständigkeit des Gerichtet ableitet. Eine Unzuständigkeitseinrede, die aus anderen als diesen geltend gemachten Tatsachen abgeleitet werden müßte, ist ebenso präkludiert wie das Vorbringen anderer Tatsachen. (T1)
  • 6 Ob 560/81
    Entscheidungstext OGH 21.10.1981 6 Ob 560/81
    Beis wie T1; Veröff: RZ 1983/35 S 149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0039778

Dokumentnummer

JJR_19720405_OGH0002_0010OB00057_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten