Norm
ABGB §879 BIIcRechtssatz
Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) auszulegen (vgl SZ 31/57). Bei einem Haftungsausschluss für die Dauer der Garantiefrist muss der Parteiwille dahin interpretiert werden, dass für die genannten Schäden auch nach Ablauf der Garantiefrist eine Haftung ausgeschlossen bleiben sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0016561Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019