Norm
ZPO §10Rechtssatz
Die Pflicht zur Kostenbestimmung trifft jenes der im Prozessinstanzenzug tätig gewordenen Gerichte, das den Kurator bestellt hat. Hat ein anderes Gericht den Kurator bestellt, ist hiefür jenes der im Prozess tätig gewordenen Gerichte zuständig, vor dem der Kurator im Prozess erstmals eingeschritten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035322Dokumentnummer
JJR_19720405_OGH0002_0010OB00178_7100000_002