Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Langt innerhalb der Klagebeantwortungsfrist eine Klagebeantwortung ein, in der die beklagte Partei anders bezeichnet ist als sie in der Klage benannt worden war, kann über Antrag der klagenden Partei kein Versäumungsurteil gegen die beklagte Partei gefällt werden; es ist vielmehr das Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036614Dokumentnummer
JJR_19720405_OGH0002_0010OB00057_7200000_001