Norm
AHG §1 Abs1 HRechtssatz
Dem Privatbeteiligten ist es verwehrt, in dem gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) von dem Strafgericht den Zuspruch von Ansprüchen zu begehren, die ihm nach § 1 AHG lediglich gegen den Rechtsträger, als dessen Organ der Angeklagte (hier: Sicherheitsbeamter) den Privatbeteiligten anläßlich einer Eskortierung durch Faustschläge ins Gesicht verletzte, zustehen. Soweit der Privatbeteiligte die Sachentscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren begehrt, ist er unter sinngemäßer Anwendung des § 366 Abs 2 StPO - da die StPO eine andere Erledigung nicht vorsieht - mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0050048Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014