Norm
EO §35 CRechtssatz
Die Zulässigkeit der Erhebung von Einwendungen nach § 35 EO setzt das Vorhandensein einer Exekution (Anlassexekution) voraus (§ 35 Abs 1 EO). Die Klage kann sich aber nur gegen den Anspruch richten, zu dessen Hereinbringung die Anlassexekution bewilligt wurde (Neumann-Lichtblau 4. Aufl S 401 f; JBl 1953,489).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001538Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021