RS OGH 1972/4/6 12Os214/71, 10Os181/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1972
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Norm

StGB §15 D
StGB §127
StGB §129

Rechtssatz

Wenn sich bei einem versuchten Diebstahl nach dem § 174 I lit d StG das vom Täter zur Überwindung des Hindernisses angewendete Mittel (hier Sperrhaken für eine eiserne Standkasse) als absolut untauglich erweist und der Täter kein anders Mittel, obwohl ein solches vorhanden war, anwenden wollte, liegt ein untauglicher Versuch vor; standen aber zur Überwindung des Hindernisses auch noch andere taugliche Mittel zur Verfügung, deren Verwendung der Täter an sich nicht ausschloß, sondern etwa nur übersah oder irrigerweise für nicht geeignet hielt, dann verantwortet er versuchten Diebstahl nach den §§ 8, 171, 174 I lit d StG, weil die Vollbringung des Verbrechens nur durch Zufall oder Unvermögenheit unterblieben ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 214/71
    Entscheidungstext OGH 06.04.1972 12 Os 214/71
    Veröff: EvBl 1972/325 S 609 = JBl 1972,580
  • 10 Os 181/73
    Entscheidungstext OGH 13.03.1973 10 Os 181/73
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0090370

Dokumentnummer

JJR_19720406_OGH0002_0120OS00214_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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