Norm
StGB §15 DRechtssatz
Wenn sich bei einem versuchten Diebstahl nach dem § 174 I lit d StG das vom Täter zur Überwindung des Hindernisses angewendete Mittel (hier Sperrhaken für eine eiserne Standkasse) als absolut untauglich erweist und der Täter kein anders Mittel, obwohl ein solches vorhanden war, anwenden wollte, liegt ein untauglicher Versuch vor; standen aber zur Überwindung des Hindernisses auch noch andere taugliche Mittel zur Verfügung, deren Verwendung der Täter an sich nicht ausschloß, sondern etwa nur übersah oder irrigerweise für nicht geeignet hielt, dann verantwortet er versuchten Diebstahl nach den §§ 8, 171, 174 I lit d StG, weil die Vollbringung des Verbrechens nur durch Zufall oder Unvermögenheit unterblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0090370Dokumentnummer
JJR_19720406_OGH0002_0120OS00214_7100000_001