Norm
ABGB §1311Rechtssatz
Der Schutzzweck der Norm des § 7 Abs 1 StVO besteht auch darin, dass sich ein Fußgänger von links her ungefährdet der Fahrbahnmitte nähern kann, um die Fahrbahn zu überqueren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027636Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021