Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Wenn ein Vergleich unter Umgehung des gegnerischen Vertreters in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes mit dem Gegner besprochen wird, ist es unentscheidend, ob hiedurch Nachteile für diesen unvertreten gebliebenen Gegner eingetreten sind oder ob dies für ihn von Vorteil war. Es genügt, daß der Anschein erweckt wurde, es werde der Anwalt der Gegenseite bewußt umgangen, um eine vergleichsweise Regelung herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056177Dokumentnummer
JJR_19720410_OGH0002_000BKD00053_7100000_001