Norm
ArbGerG §1 IARechtssatz
Daß zur Zeit des Abschlusses des Rechtsgeschäftes, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, zwischen den Streitteilen ein Dienstverhältnis bestand oder der Bestand des Dienstverhältnisses der Beweggrund für den Abschluß des Rechtsgeschäftes oder die Gewährung von besonderen Vorteilen dabei war, rechtfertigt noch nicht die Annahme der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes. Es muß vielmehr ein solcher Zusammenhang zwischen diesem Rechtsgeschäft und dem Arbeitsverhältnis gegeben sein, daß gesagt werden kann, der geltend gemachte Anspruch habe letztlich seine Wurzel im Arbeitsverhältnis selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0050459Dokumentnummer
JJR_19720411_OGH0002_0040OB00533_7200000_001