Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Eine Verwechselbarkeit von Marken liegt noch nicht vor, wenn beim Anblick der einen Marke bloß die Erinnerung an die andere Marke auftaucht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die beiden Marken in ein Erinnerungsbild verschmelzen (SZ 25/55).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079471Dokumentnummer
JJR_19720411_OGH0002_0040OB00306_7200000_001