RS OGH 1972/4/11 4Ob312/72, 4Ob139/93, 4Ob39/95, 4Ob42/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1972
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Norm

UWG §2 D5

Rechtssatz

Ein zum Großhandel und Kleinhandel mit Konfektionsbekleidung berechtigter Unternehmer, der im eigenen Betrieb überhaupt keine Kleidungsstücke herstellt, sondern sein gesamtes Sortiment - wenn auch aus dem von ihm gekauften Material, nach den Entwürfen seines Designers und unter laufender Überprüfung durch bei ihm abgestellte Schneidermeister - in Lohnwerkstätten anfertigen lässt, darf sich nicht als "Erzeuger" bezeichnen und mit der Ankündigung eines "direkten Erzeugerbezuges" werben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 312/72
    Entscheidungstext OGH 11.04.1972 4 Ob 312/72
    Veröff: SZ 45/44 = ÖBl 1972,65
  • 4 Ob 139/93
    Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 139/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier: "Damenbekleidung, Herrenbekleidung und Kinderbekleidung" zum Fabrikspreis, obwohl nur Kinderbekleidung selbst erzeugt. (T1)
  • 4 Ob 39/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 39/95
    Vgl aber; Beisatz: Richtet sich die beanstandete Werbeaussage (hier: bestimmte von der beklagten angebotene Waren stammten "aus eigener Produktion", obwohl sie tatsächlich im Ausland von einem anderen Unternehmen in Lohnarbeit gefertigt werden) allein an Fachkreise, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Werbebehauptung daher allein die Verkehrsauffassung dieser Fachkreise maßgebend. (T2)
  • 4 Ob 42/08t
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 42/08t
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Unrichtige Angaben über die Herstellung eines Produkts können eine zur Irreführung geeignete Angabe über die wesentlichen Merkmale des Produkts iSv § 2 Abs 1 Z 2 UWG idF der UWG-Novelle 2007 sein. (T3); Beisatz: Hier: Klavierhersteller. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0078429

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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