Norm
UWG §2 D5Rechtssatz
Ein zum Großhandel und Kleinhandel mit Konfektionsbekleidung berechtigter Unternehmer, der im eigenen Betrieb überhaupt keine Kleidungsstücke herstellt, sondern sein gesamtes Sortiment - wenn auch aus dem von ihm gekauften Material, nach den Entwürfen seines Designers und unter laufender Überprüfung durch bei ihm abgestellte Schneidermeister - in Lohnwerkstätten anfertigen lässt, darf sich nicht als "Erzeuger" bezeichnen und mit der Ankündigung eines "direkten Erzeugerbezuges" werben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0078429Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009