Norm
ABGB §431Rechtssatz
Der Ersteher einer Liegenschaft im Rahmen eines gemäß § 352 EO durchgeführten Versteigerungsverfahrens, auf das die Bestimmungen der § 272 bis 280 des AußStrG Anwendung zu finden haben, erwirbt das Eigentumsrecht nicht mit dem Zuschlag, der hier nur Titel zu Besitz und Eigentum ist, sondern erst mit der Verbücherung (NZ 1933,199).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004504Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.09.2012