RS OGH 1972/4/11 5Ob51/72, 3Ob270/75, 3Ob100/86, 1Ob523/90, 3Ob66/01d, 5Ob95/09w, 3Ob112/12k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1972
beobachten
merken

Norm

ABGB §431
EO §352

Rechtssatz

Der Ersteher einer Liegenschaft im Rahmen eines gemäß § 352 EO durchgeführten Versteigerungsverfahrens, auf das die Bestimmungen der § 272 bis 280 des AußStrG Anwendung zu finden haben, erwirbt das Eigentumsrecht nicht mit dem Zuschlag, der hier nur Titel zu Besitz und Eigentum ist, sondern erst mit der Verbücherung (NZ 1933,199).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 51/72
    Entscheidungstext OGH 11.04.1972 5 Ob 51/72
    Veröff: ImmZ 1972,154 = MietSlg 24179
  • 3 Ob 270/75
    Entscheidungstext OGH 16.12.1975 3 Ob 270/75
    Veröff: SZ 48/134
  • 3 Ob 100/86
    Entscheidungstext OGH 10.01.1988 3 Ob 100/86
    nur: Der Ersteher einer Liegenschaft im Rahmen eines gemäß § 352 EO durchgeführten Versteigerungsverfahrens, auf das die Bestimmungen der § 272 bis 280 des AußStrG Anwendung zu finden haben, erwirbt das Eigentumsrecht nicht mit dem Zuschlag, sondern erst mit der Verbücherung. (T1)
  • 1 Ob 523/90
    Entscheidungstext OGH 20.06.1990 1 Ob 523/90
  • 3 Ob 66/01d
    Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 66/01d
    Beisatz: In einer Übergaberegelung, die nur mit dem Übergang der Gefahr, der rechtlichen Zugehörigkeit von Nutzungen und der Tragung von Lasten verknüpft ist, ist nur der gemäß §§ 316 f, 320 ABGB erforderliche Rechtstitel für den Erwerb des Sachbesitzes zu erblicken. (T2)
  • 5 Ob 95/09w
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 95/09w
    Vgl aber; Beisatz: Seit der EO-Novelle 2000 gelten für das Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft nunmehr im Wesentlichen die Regeln über die Zwangsversteigerung mit den sich aus §§ 352 bis 352c EO ergebenden Abweichungen. Anders als nach früherer ständiger Rechtsprechung erwirbt der Ersteher nun originär durch (hoheitlichen) Zuschlag Eigentum. (T3); Bem: So schon 3 Ob 178/03b. (T4)
  • 3 Ob 112/12k
    Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 112/12k
    Vgl aber; Auch Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004504

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten