Norm
ABGB §863 LRechtssatz
Bis zum Einlagen des einschlägigen Schriftsatzes oder der Erklärung des Widerrufes zu Protokoll ist der bisherige Bevollmächtigte als befugter Parteienvertreter anzusehen. Dass das Gericht bisweilen Zustellungen an die Partei selbst vorgenommen hat ( Außerstreitverfahren! ), hat nicht zur Folge, dass das Gericht das Erlöschen der Vollmacht des bisherigen Vertreters zur Kenntnis genommen hätte. Das Gericht kann seine Entscheidungen oder Verfügungen nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck bringen. Demgegenüber tritt der Wille der Organe des Gerichtes in den Hintergrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014586Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015